Simona Halep

Halep darf wieder spielen – Dopingsperre reduziert

Am Dienstag, den 5. März, kam die erlösende Nachricht für Simona Halep. Ihre Dopingsperre, die ursprünglich auf über vier Jahre angesetzt war, wurde auf neun Monate verkürzt. Da Halep bereits seit 2022 nicht mehr auf der Tour gespielt hat, bedeutet das für die Rumänin, dass sie mit sofortiger Wirkung wieder an allen Turnieren teilnehmen darf.

Der CAS gab ihr am Dienstag Recht – zumindest weitgehend. „Nach sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten Beweise kam das Gremium zu dem Schluss, dass Frau Halep nach Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten nachgewiesen hat, dass Roxadustat durch den Verzehr eines kontaminierten Nahrungsergänzungsmittels, das sie in den Tagen kurz vor dem 29. August 2022 eingenommen hatte, in ihren Körper gelangt ist“, teilte der CAS mit. „Das in ihrer Probe nachgewiesene Roxadustat stammte aus diesem verunreinigten Produkt.“ Weiter, hieß es im Richterspruch, reichten die Anomalien in ihrem biologischen Pass nicht aus, um ein Dopingverhalten zu beweisen.

Halep: Nicht ganz freigesprochen

Im September 2022 erhielt Simona Halep im Rahmen der US Open in New York einen positiven Doping-Test auf das Mittel Roxadustat. Dieses Mittel kommt in Medikamenten für Patienten mit Blutarmut vor. Der Wirkstoff wird als „Blutdoping-Agent“ bezeichnet. Das heißt so viel wie: Es hat eine ähnliche Wirkung wie das früher im Radrennsport weit verbreitete EPO. Es wird aber in Tablettenform verabreicht. Der Effekt: Roxadustat stimuliert künstlich die Produktion von Hämoglobin und roten Blutkörperchen. Dadurch kann der Körper mehr Sauerstoff aufnehmen und ausdauernder werden.

Gegen die Doping-Sperre und alle Vorwürfe legte Halep Einspruch ein und erklärte sich mehrfach vor dem internationalen Gerichtshof. Nach knapp eineinhalb Jahren bekam Halep nun positives Feedback. Zwar ist die Rumänin nicht „freigesprochen“ von den Vorwürfen, kann nun aber endlich wieder ihrem Beruf der professionellen Tennisspielerin nachgehen. Die CAS-Richter urteilten, dass Halep ein „gewisses Maß an Schuld oder Fahrlässigkeit für ihre Verstöße“ treffe, „da sie nicht genügend Vorsicht walten ließ, um die Dopingbestimmungen einzuhalten“.